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 | Gebührentabelle 01.07.2004 |
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Beispielhafte Berechnung möglicher Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtsgebühren in Arbeitsrechtsstreitigkeiten nach
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i.V.m. Vergütungsverzeichnis (VV), beziehungsweise nach Anlage 2 zu § 12 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). |
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Gerichtlich vor dem
Arbeitsgericht in der 1. Instanz für einen Kündigungsschutzprozess. |
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Beispiel mit Streitwert EUR 9.000,- (Vierteljahresvergütung
3*
EUR 3.000,-) |
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EUR |
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Anwaltsgebühren entstehen zum Beispiel für : |
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den Auftrag durch Information und Bearbeitung |
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die Vertretung in der Güteverhandlung und in der Kammersitzung |
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20% der Gebühren, höchstens
EUR 20,00 |
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Gerichtsgebühren betragen bei dem Streitwert von
EUR 9.000,- : |
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Für die Streitwertberechnung bei Streitigkeiten über das Bestehen, Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist die Arbeitsvergütung
eines Vierteljahres maßgebend; eine etwaige Abfindung wird nicht hinzugerechnet (§ 12 Abs. 7 Arbeitsgerichtsgesetz). |
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In der 1. Instanz im Arbeitsgerichtsprozess richtet sich die Kostentragung nicht nach dem Obsiegen und Unterliegen. Vielmehr trägt jede Partei ihre Kosten für die Zuziehung eines Beistandes oder Prozessbevollmächtigten oder wegen Zeitversäumnis selbst (§ 12 a Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz). Die Gerichtsgebühr vor dem Arbeitsgericht ist auf höchstens
EUR 500,- begrenzt. Diese Gebühr von EUR 500,- wird bei einem Streitwert von über
EUR 8.000,- erreicht. Kostenvorschüsse werden vom Arbeitsgericht nicht erhoben. |
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Die Berechnungen sind beispielhaft. Es können nach den Umständen geringere oder höhere, weniger oder auch weitere Gebühren und Kosten anfallen. Zusätzlich können insbesondere Hebegebühren für Zahlungseinzug (Nr.
1009 VV), Schreibauslagen / Fotokopierkosten (Nr. 7000 VV), Reisekosten und Abwesenheitsgeld (Nr.
7003-7006 VV) und gegebenenfalls Zeugen- und Sachverständigengebühren entstehen. |
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Ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit! |
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