Quelle
        Bundesrechtsanwaltskammer, Stand 2001.  
           
        Grundlagen
        der deutschen Anwaltsgebühren  
        (ab
        01.01.2002) 
        I.  
        Allgemeines  
        Nachstehende
        Hinweise auf das Deutsche Anwaltsgebührenrecht sind zwangsläufig
        nicht erschöpfend und nur geeignet, das grundsätzliche
        System und den Rahmen der gesetzlichen Gebühren aufzuzeigen.
        Eine Anfrage über den Anfall der Gebühren vor
        Mandatserteilung ist deshalb in jedem Falle sinnvoll, um
        Differenzen zu vermeiden.  
        1. 
        Das
        Entgelt für jede anwaltliche Tätigkeit der in Deutschland
        zugelassenen Anwälte, somit für jede Gewährung rechtlichen
        Beistandes in allen Formen, ist gesetzlich festgelegt in der
        Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO). Für
        Berlin (Ost) und die fünf neuen Bundesländer (Gebiet der
        ehemaligen DDR) gilt die BRAGO mit der Maßgabe, dass sich die
        Gebühren bei der Tätigkeit von Rechtsanwälten, die ihre
        Kanzlei in dem Gebiet der ehemaligen DDR eingerichtet haben,
        um 10 vom 100 ermäßigen. Die Gebühren ermäßigen sich in
        gleicher Weise, wenn ein Rechtsanwalt vor Gerichten oder Behörden,
        die ihren Sitz in den fünf neuen Bundesländern, nicht jedoch
        in Berlin (Ost) haben, im Auftrag eines Beteiligten tätig
        wird, der seinen Wohnsitz oder Sitz in dem Gebiet der
        ehemaligen DDR hat. Die Gebühren für diese Fälle sind im
        folgenden in Klammern angegeben. 
        Die
        in der BRAGO enthaltenen Gebühren sind  
        a)
        Festgebühren, oder 
        b)
        Rahmengebühren. 
        Im
        gesetzlichen Gebührenrahmen bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühren
        nach billigem Ermessen. Dies bedeutet:  
        
        c)
        Vereinbarte
        Gebühren  
        Es
        ist zulässig, von der gesetzlichen Regelung abweichende Gebühren
        zu vereinbaren (Honorarvereinbarung). Im gerichtlichen
        Verfahren dürfen diese nur höher sein als die gesetzlichen
        Gebühren; im außergerichtlichen Verfahren kann auch ein
        Zeithonorar vereinbart werden, das niedriger ist als die
        gesetzlichen Gebühren. Zur Wirksamkeit einer solchen
        Vereinbarung ist es erforderlich, dass diese
        Honorarvereinbarung schriftlich in einem gesonderten Schriftstück
        niedergelegt wird. 
        2. 
        Abrechnungsgrundlage
        für die Gebühren sind, wenn eine schriftliche
        Honorarvereinbarung nicht vorliegt, 
        a) die Angelegenheit, also
        die Rechtssache als solche (z.B. Kaufpreisforderung,
        Erbauseinandersetzung, Strafverteidigung u.ä.), 
        und 
        b) die in der Angelegenheit auftragsgemäß durchgeführten
        Tätigkeiten des Anwalts. 
        
        Diese
        Tätigkeiten lassen sich in zwei gebührenmäßig sehr
        unterschiedliche Tatbestände unterteilen: 
        aa) einerseits
        in die mündliche oder schriftliche Ratserteilung
        einschließlich der Erstellung von Gutachten. (Es handelt sich
        also jeweils um eine interne Tätigkeit ausschließlich dem
        eigenen Mandanten gegenüber) und 
        bb) in das Betreiben der Rechtssache andererseits, fast
        stets verbunden mit einem Auftreten des Rechtsanwalts für
        seinen Mandanten Dritten gegenüber.
         
        Dabei
        sei auch klargestellt, dass das Betreiben der Sache nach außen
        hin auch die interne Beratung des eigenen Mandanten gebührenmäßig
        mit einschließt. 
        Wegen
        des gebührenmäßig erheblichen Unterschieds zwischen diesen
        beiden Tätigkeiten sollte von Anfang an, vor Beauftragung
        eines Rechtsanwalts, klargestellt werden, ob nur eine Beratung
        oder ein Betreiben der Angelegenheit durch den Anwalt
        gewünscht wird. 
         
        II. 
         
        Zivilrechtliche,
        verwaltungsrechtliche, arbeitsrechtliche, finanzrechtliche
        Angelegenheiten 
        
        1. 
         
        Von
        unbedeutenden Ausnahmen abgesehen bildet der Gegenstandswert
        der Angelegenheit die eine Bemessungsgrundlage der Abrechnung.
        
        Bei
        nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten, z.B.
        Ehescheidung, Baugenehmigung, Kündigung, Gewerbeerlaubnis,
        ist der Gegenstandswert teilweise den besonderen gesetzlichen
        Vorschriften oder aus der sehr umfangreichen Rechtsprechung zu
        entnehmen. Im gerichtlichen Verfahren wird der Gegenstandswert
        (Streitwert) vom Gericht festgesetzt. 
         
        Dem
        Gegenstandswert ist eine Gebühreneinheit zugeordnet, die in
        einer Tabelle (Anlage A bzw. C für das Gebiet der ehemaligen
        DDR) festgelegt ist. Diese Gebühreneinheit wird üblicherweise
        als "eine Gebühr" bezeichnet. 
         
        2. 
         
        Die
        zweite Bemessungsgrundlage der Abrechnung bildet die
        auftragsgemäß entfaltete Tätigkeit. Die Vergütung
        ist entsprechend der entfalteten Tätigkeit ein Bruchteil, ein
        Ganzes oder ein Vielfaches einer Gebühreneinheit nach der
        anliegenden Tabelle (Anlage A bzw. C für das Gebiet der
        ehemaligen DDR). 
         
        a) Ratstätigkeit und
        Gutachten (interne Tätigkeit) 
        Für eine mündliche
        oder schriftliche Beratung erhält der Anwalt eine Gebühr von
        1/10 bis 10/10 aus dem Gegenstandswert. Beschränkt sich die Tätigkeit
        auf eine erste Beratung, so ist die Gebühr nicht höher als
        180,-- €. Für die Ausfüllung des Rahmens gilt das unter
        I.1.b) Gesagte.  Bei
        durchschnittlichen Umständen entsteht eine sog. Mittelgebühr
        von 5,5/10 der vollen Gebühr aus dem Gegenstandswert. Wird
        allerdings vom Anwalt ein schriftliches Gutachten verlangt
        (Sachverhalt und Beurteilung), so können je nach Umfang und
        Schwierigkeit höhere Gebühren anfallen. In einem solchen
        Falle empfiehlt es sich, bei Auftragserteilung die Gebührenhöhe
        einvernehmlich schriftlich festzulegen. 
        b)
        Wird der Anwalt beauftragt, die Sache zu betreiben (Tätigkeit
        nach außen hin), so ist zu unterscheiden: 
        
        aa) Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes auf
        eine außergerichtliche Tätigkeit gegenüber Dritten, so
        fallen an: 
        eine Geschäftsgebühr
        von 5/10 bis 10/10 aus dem Gegenstandswert für das Betreiben
        der Angelegenheit als solche; 
        eine Besprechungsgebühr von 5/10 bis 10/10,
        wenn mit dem Gegner oder Dritten Besprechungen über Sach-
        oder Rechtslage oder beides geführt werden oder aber ein
        Mitwirken bei der Erstellung von Gesellschaftsverträgen den
        Gegenstand der Angelegenheit bildet; 
        eine Beweisgebühr von 5/10 bis 10/10, wenn der Anwalt
        an einer von einem Gericht oder einer Behörde angeordneten
        Beweisaufnahme mitwirkt; 
        eine Vergleichsgebühr von 15/10, wenn der Anwalt an
        der Erledigung der Angelegenheit durch einen Vergleich
        (beiderseitiges Nachgeben) mitwirkt. 
        Für die Ausfüllung
        des Gebührenrahmens gelten die Ausführungen unter I.1.b).
        Bei durchschnittlichen Umständen wird bei den Rahmengebühren
        die sog. Mittelgebühr (7,5/10) in Ansatz gebracht
        werden. 
        Wird eine
        ursprünglich außergerichtliche Angelegenheit rechtsanhängig,
        so wird die außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr
        auf die gerichtliche Prozessgebühr angerechnet. 
        
        bb) Wird ein gerichtliches Verfahren eingeleitet, so erhält
        der Anwalt für die erste Instanz im allgemeinen zwischen
        einer und vier vollen (10/10) Gebühren berechnet nach dem
        jeweils vom Gericht festzusetzenden Streitwert; der Anfall der
        jeweiligen Gebühr hängt von der Erfüllung bestimmter
        Voraussetzungen ab. So fällt an 
        die 10/10 Prozessgebühr bei Einreichung der Klage bzw.
        der Bestellung für den Beklagten mit Klageabweisungsanträgen. 
        Die 10/10 Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr
        entsteht, wenn entweder vor Gericht streitige Anträge in der
        Verhandlung gestellt werden oder aber die Sach- und Rechtslage
        vor dem Gericht erörtert wird. 
        Die 10/10 Beweisgebühr fällt an, wenn, gleichgültig
        in welcher Weise, Beweise durch das Gericht erhoben werden und
        der Anwalt hierbei mitwirkt. 
        Die 10/10 Vergleichsgebühr fällt an, wenn der
        Rechtsstreit unter Mitwirkung des Anwaltes verglichen
        wird. 
        Diese
        Gebühren fallen in jeder Instanz an, wobei im Berufungs- und
        Revisionsverfahren statt der vollen 10/10 jeweils 13/10
        anfallen; im Revisionsverfahren beträgt die Prozessgebühr
        20/10, wenn die Parteien sich nur durch einen beim BGH
        zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können. 
        
        Wird der Anwalt beauftragt, aus dem vollstreckbaren Titel
        (Urteil, Vergleich, vollstreckbare Urkunde) die
        Zwangsvollstreckung zu betreiben, so erhält er aus dem
        Streitwert eine weitere 3/10 Gebühr. 
        Dabei
        sei klargestellt, dass nach deutschem Prozessrecht im
        allgemeinen (Ausnahme z.B. Arbeitsgericht I. Instanz) der
        Unterliegende dem Obsiegenden dessen gesetzliche Anwaltskosten
        und Gerichtskosten im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen
        erstatten muss. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist
        gesetzlich verboten. 
         
        3. 
         
        Vertritt
        der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit mehrere
        Auftraggeber, so erhöht sich die Prozess- bzw. Geschäftsgebühr
        für jeden zusätzlichen Auftraggeber um 3/10, wobei die Höchstgrenze
        jedoch 30/10 bildet. 
         
        4. 
         
        Neben
        den jeweiligen Gebühren erhält der Anwalt für seine
        allgemeinen Schreibauslagen in jeder Angelegenheit eine
        Pauschalvergütung von 15% des Gebührenwertes, bis höchstens
        20,-- €, wenn er nicht bezüglich dieser Schreibauslagen
        eine konkrete Einzelabrechnung - wozu er berechtigt ist -
        vornimmt. Daneben werden Fotokopie-, Reise- und
        Abwesenheitskosten nach gesetzlich festgelegten Sätzen
        erstattet.  
         
        5. 
         
        Die
        anwaltliche Tätigkeit unterliegt der deutschen Mehrwertsteuer
        (16 %); bei Tätigkeit für Mandanten aus einem anderen
        EG-Mitgliedstaat gelten die Ausnahmen der 6.
        EG-Mehrwertsteuerrichtlinie. 
         
        6. 
         
        Aus
        der als Anlage A (Anlage C für das Gebiet der ehemaligen DDR)
        bezeichneten, beigeheftete Tabelle kann, ausgehend vom
        jeweiligen Gegenstandswert, die Gebühr abgelesen werden. Die
        Addition der angefallenen Gebühren, zusätzlichen Auslagen
        und Mehrwertsteuer ergibt dann die richtige Abrechnung.
        Voraussetzung der Fälligkeit des Entgeltes ist eine
        detaillierte und überprüfbare, schriftliche Rechnung. 
         
        III. 
         
        Strafrechtliche,
        einschließlich bußgeldrechtliche und disziplinarrechtliche
        Angelegenheiten 
         
        1. 
         
        Von
        unbedeutenden Ausnahmen abgesehen bildet hier das jeweilige
        Delikt die erste Bemessungsgrundlage. Dabei ist darauf
        abzustellen, welches Strafgericht für die Aburteilung des
        Deliktes zuständig ist (unterste Stufe: Strafrichter und Schöffengericht,
        mittlere Stufe: große Strafkammer und Jugendkammer, oberste
        Stufe: Schwurgericht und Oberlandesgericht). 
        2. 
         
        Die
        zweite Bemessungsgrundlage bildet auch hier die auftragsgemäß
        entfaltete Tätigkeit: 
        
        a) Tätigkeit ohne als Verteidiger bestellt zu
        sein: 
        Für die Erteilung
        eines mündlichen oder schriftlichen Rates - ohne als
        Verteidiger oder sonstiger Verfahrensbeteiligter bestellt zu
        werden - erhält der Anwalt eine Gebühr zwischen 15,-- €
        und 180,-- € (13,50 € und 162,-- €), je nach Art der
        entfalteten Tätigkeit. 
        Auch hier kann für schriftliche Gutachten
        (Sachverhaltsdarstellungen mit Beurteilung und Lösung) ein höheres
        Honorar geltend gemacht werden, wenn dies schriftlich
        vereinbart wurde. 
        
        b) Wird der Rechtsanwalt zum Verteidiger oder zum
        Vertreter des Nebenklägers oder des Privatklägers bestellt
        so erhält er 
        
        aa) wenn er im Verfahren außerhalb der
        Hauptverhandlung (d.h. bis zu Erhebung der Anklage) schon tätig
        war, zwischen 25,-- € und 650,-- € (22,50 € und 585,- €)
        je nach Zuständigkeit des Gerichts. Für die Ausfüllung des
        Gebührenrahmens gilt das unter I.1.b) Gesagte. 
        
        bb) Wenn er im gerichtlichen Verfahren tätig wird und
        es zu einer Hauptverhandlung kommt zwischen 50,-- € und
        1.300,-- € (45,-- € und 1.170,-- €) für den ersten
        Hauptverhandlungstag (je nach Zuständigkeit des Gerichts) und
        für jeden weiteren Hauptverhandlungstag mindestens zwischen
        50,-- € und 650,-- €, (45,-- € und 585,-- €). 
        Der
        als Anlage B (Anlage D für das Gebiet der ehemaligen DDR)
        bezeichneten Tabelle kann, ausgehend vom jeweiligen Gericht
        und der entfalteten Tätigkeit, der Gebührenrahmen nebst
        Mittelgebühr entnommen werden. Für die Ausfüllung des Gebührenrahmens
        gilt das unter I.1.b) Gesagte. 
         
        3. 
         
        Mit
        diesen Gebühren sind auch sämtliche Nebentätigkeiten des
        Anwaltes in der jeweiligen Instanz abgegolten. In jeder neuen
        Instanz fallen die Gebühren erneut an. Sie erhöhen sich für
        die Berufungs- und Revisionsinstanz. 
        Erhöhungsmöglichkeiten
        ergeben sich dann, wenn entweder vermögensrechtliche Ansprüche
        mit geltend gemacht werden oder aber über die Einziehung von
        Gegenständen oder der Fahrerlaubnis mit entschieden wird.
        Daneben kann in allen Strafsachen eine Pauschalvergütung für
        Porto und Telefongebühr bis zu 15 % der gesetzlichen Gebühren,
        höchstens jedoch 15,-- €, ohne Nachweis der tatsächlichen
        Auslagen gefordert werden. 
        In
        Strafsachen entspricht es verbreiteter Übung, da die
        gesetzlichen Gebühren nicht ausreichend sind, für jede
        Instanz gesondert eine höhere als die gesetzliche Vergütung
        schriftlich zu vereinbaren. 
         
        4. 
         
        Auch
        in Strafsachen gilt, dass die Staatskasse einem
        Freigesprochenen die Verteidigergebühren für einen Anwalt
        erstatten muss, jedoch nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren,
        nicht des vereinbarten Honorars. 
         
        5. 
         
        Eine
        Besonderheit gibt es bei Bußgeldverfahren (insbesondere im
        Straßenverkehr). Da diese mit einem Verfahren durch die
        Verwaltungsbehörde beginnen, erhält der Anwalt wenn er zu
        diesem Zeitpunkt bereits als Verteidiger eingeschaltet wird, für
        das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde neben den oben
        genannten Gebühren des Verteidigers eine zusätzliche Gebühr
        von 25,-- € bis 330,-- € (22,50 € bis
        297,-- €, Mittelgebühr 177,50 € bzw. 159,75 €). 
         
        6. 
         
        Kann
        oder will sich der jeweils Beschuldigte nicht durch einen
        Rechtsanwalt seiner Wahl verteidigen lassen, so ist das
        Gericht bei schwerwiegenden Delikten von Amts wegen
        verpflichtet, ihm einen Verteidiger zu bestellen. Dieser kann
        - soweit er nicht von der Staatskasse bezahlt wird - vom
        Beschuldigten die oben genannten, gesetzlichen Gebühren
        fordern.
         
        IV. 
         
        Sozialrechtliche
        Angelegenheiten
        (z. B. Rentenangelegenheiten) 
         
        1. 
         
        Bei
        außergerichtlicher Tätigkeit erhält der Anwalt eine
        Rahmengebühr zwischen 50,-- € und 660,-- € (75,-- € und
        594,-- €), deren pflichtgemäße Festlegung unter Berücksichtigung
        aller Umstände nach billigem Ermessen zu erfolgen hat (Ausfüllung
        des Gebührenrahmens siehe I.1.b).
         
        2. 
         
        Im
        Verfahren vor dem Sozialgericht wird eine Pauschalgebühr
        festgesetzt und zwar vor dem  
        Sozialgericht (I. Instanz)
        zwischen 50,-- € und 660,-- € (45,-- € und 594,--
        €),  
         zwischen 60,--
        € und 780,-- € (54,-- € und 702,-- €), 
        Bundessozialgericht (III. Instanz) zwischen 90,-- €
        und 1.300,-- € (81,-- € und 1.170,-- €), (Ausfüllung
        des Gebührenrahmens siehe I.1.b).  
        Da
        diese Gebühren die gesamte Tätigkeit in der jeweiligen
        Instanz abgelten, ist hier eine schriftliche Gebührenvereinbarung
        empfehlenswert und wird häufig praktiziert.  
           
           
        <Rechtsanwaltsgebührentabelle
        in Euro (Fassung ab 1.1.2002)>
           
        ©
        2001 Bundesrechtsanwaltskammer.