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SOKA BAU: Zusatzversorgungskasse Baugewerbe (ZVK-Bau) sowie Urlaubs- und Lohnausgleichskasse Baugewerbe (ULAK)

MEIDES Rechtsanwalts-GmbH - Fachanwalt Arbeitsrecht und Fachanwalt Steuerrecht, Beitragspflicht ZVK / SOKA

      

  
Wir beraten und vertreten Sie bei Streitigkeiten mit der SOKA-BAU in Wiesbaden beziehungsweise deren Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK-Bau AG) oder der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK-Bau), in der außergerichtlichen Klärung, wie auch gerichtlich vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden beziehungsweise in der Berufung vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht in Frankfurt am Main und erforderlichenfalls vor dem Bundesarbeitsgericht.

Grundsatz: Arbeitgeber im Baugewerbe sind nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe verpflichtet, Beiträge zur SOKA-Bau - nämlich an die Zusatzversorgungskasse Bau AG (ZVK-Bau) und die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK-Bau) - zu entrichten.
 
Folge: Diese Beitragspflicht kann sich unter Umständen auch auf Unternehmen erstrecken, die zwar baufremd sind, die aber zumindest auch bauliche Leistungen erbringen (z.B. Gartenbau, Landschaftsbau, Trockenbau, Baggerbetrieb, Sanierung, Fuhrunternehmen u.a.).

Prüfung: Bei der Frage, ob eine Beitragspflicht dem Grunde nach überhaupt besteht, geht es im Engeren um die Voraussetzungen des Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV), unter Umständen aber auch umfassend um Tarifrecht sowie gegebenenfalls um Grundrechte. 

<Rechtsprechung zur Beitragspflicht an ZVK-Bau AG oder ULAK-Bau (SOKA-BAU)>
 
Die Abgrenzung, ob Beitragspflicht zur Sozialkasse des Baugewerbes dem Grunde und der Höhe nach besteht oder nicht, prüfen und argumentieren wir nach den individuellen Verhältnissen und Gestaltungen in Ihrem Unternehmen.
Es kann sich daraus u.U. auch ergeben, dass eine Beitragspflicht dem Grunde nach zwar besteht, diese aber durch eine anderweitige Verbandszugehörigkeit verdrängt wird.

<Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe VTV 01.01.2015 (24.11.2015)>

<Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe VTV 01.01.2014>

<Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe VTV 01.07.2013 (Auszug)>

<Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe VTV 18.12.2009>

<Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe VTV 20.08.2007 (Auszug)>

<Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe VTV 04.07.2002>
 
<Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie [TarifautonomiestärkungsG] 11.08.2014>

Wechselseitig in engem Zusammenhang stehen damit die sog. Baubetriebe-Verordnung (BaubetrV) und die Winterbeschäftigungs-Verordnung (WinterbeschV). Diese ist Grundlage der Winterbeschäftigungs-Umlage, durch die die Bundesagentur für Arbeit die ganzjährige Beschäftigung im Baugewerbe durch das Saison-Kurzarbeitergeld fördert.

<Verordnung über die Betriebe des Baugewerbes, in denen die ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist, Baubetriebe-Verordnung, BaubetrV 1980>

<Verordnung über ergänzende Leistungen zum Saison-Kurzarbeitergeld und die Aufbringung der erforderlichen Mittel zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung in den Wintermonaten (Winterbeschäftigungs-Verordnung - WinterbeschV 2006)>
 
   

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