§ 1 Errichtung und
Zuständigkeit
Die Rechtsanwaltskammer
Frankfurt am Main ist anerkannte Gütestelle i. S. d. § 794
Abs. 1 Nr. 1 ZPO zur Förderung der außergerichtlichen
Streitbeilegung i. S. d. Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur
Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung.
§ 2 Geschäftsstelle
Die Rechtsanwaltskammer
Frankfurt am Main richtet in ihren Räumen
einen Geschäftsstelle ein.
§ 3 Persönliche
Voraussetzungen
1. Schlichterpersonen der
Gütestelle sind ausschließlich natürliche Personen, die
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main sind.
2.
Es muss
gewährleistet sein, dass die Schlichtungsperson im Rahmen
ihrer Schlichtungstätigkeit unabhängig und an Weisungen
nicht gebunden ist.
3.
Als Schlichtungsperson ist
ausgeschlossen,
a) wer für eine der Parteien in der Angelegenheit als
Prozessbevollmächtigte oder Beistand bestellt oder als
gesetzliche Vertreterin einer Partei aufzutreten berechtigt
ist oder war,
b) wer in der Angelegenheit selbst Partei ist oder zu einer
Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigten,
Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht,
c) wenn es sich um Angelegenheiten des Ehegatten oder
Verlobten handelt, auch wenn die Ehe oder das Verlöbnis
nicht mehr besteht,
d) wenn es sich um Angelegenheiten einer Person handelt, mit
der sie in gerader Linie verwandt, verschwägert, in der
Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum
zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch die
die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht,
e) wenn es sich um Angelegenheiten einer Person handelt, bei
der sie gegen Entgelt beschäftigt oder bei der sie als
Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder einer
gleichartigen Organs tätig ist oder war.
4. Die
Bestellung als Schlichtungsperson erfolgt für einen Zeitraum
von drei Jahren. Eine Abberufung erfolgt, wenn
Tatsachen vorliegen, die eine ordnungsgemäße Ausübung der
Schlichtertätigkeit nicht mehr erwarten lassen.
§ 4 Antragstellung
1. Das
Schlichtungsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet.
2. Der
Antrag ist bei der Geschäftsstelle der Gütestelle der
Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main oder bei einer von ihr
bestellten Schlichtungsperson schriftlich in zweifacher
Ausfertigung einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu
geben.
3. In
Falle der Antragstellung bei einer Schlichtungsperson leitet
diese eine Ausfertigung des Antrages an die Gütestelle zur
Vergabe eines Aktenzeichens weiter. Mit Eingang des Antrages
bei der Gütestelle läuft die Frist, die die Verjährung des
Anspruchs unterbricht.
4. Der
Antrag muss enthalten:
a) Namen und Anschriften der Parteien
b) den Gegenstand des Streites
c) die Unterschrift der
antragstellenden Partei.
§ 5 Zuständigkeit
1. Die
Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main
leitet den Antrag an die
zuständige Schlichtungsperson weiter. Die Zuständigkeit
ergibt sich aus dem Wohnort der Parteien. Wohnen die
Parteien nicht in demselben Amtsgerichtsbezirk, so ist eine
Schlichtungsperson zuständig, in dessen Bezirk der
Antragsgegner wohnt. Eine abweichende Zuständigkeit kann von
den Parteien schriftlich oder durch eine zu Protokoll der
von ihnen gewählten Schlichtungsperson gegebenen Erklärung
vereinbart werden. Bei Streitigkeiten über Miet- oder
Pachtverhältnisse über Räume ist ausschließlich eine
Schlichtungsperson zuständig in deren Amtsgerichtsbezirk
sich die Räume befinden.
2. Sind
in einem Amtsgerichtsbezirk mehrere Schlichtungspersonen
berufen, so wählt der Antragsteller diese selbst aus. Stellt
er den Antrag bei der Gütestelle erhält er eine zuständige
Schlichtungsperson aus der bei Gütestelle vorliegenden Liste
nach einem Rotationsprinzip zugewiesen.
§ 6
Terminsbestimmung, Ladung
1. Die
Schlichtungsperson setzt den
Sitzungsort und den Verhandlungstermin fest. Sie kann
die Güteverhandlung in den Räumen ihrer Kanzlei abhalten.
2. Die
Zustellung der Ladung erfolgt durch die Post mit
Zustellungsurkunde.
3. Dem
Antragsgegner ist die Ladung mit einer Abschrift des
Antrages zuzustellen. Zugleich
werden die Parteien auf die Pflicht, persönlich zur
Güteverhandlung zu erscheinen und auf die Folgen einer
Verletzung dieser Pflicht hingewiesen. Hat eine Partei einen
gesetzlichen
Vertreter, so ist die Ladung diesem zuzustellen.
4. Bei
minderjährigen Beteiligten sind auch deren gesetzliche
Vertreter zu laden.
5. Die
Ladungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen. Sie kann mit
Zustimmung beider Parteien
abgekürzt werden.
6. Kann
eine Partei den anberaumten Termin wegen Krankheit,
beruflicher Verhinderung,
Abwesenheit oder wegen sonstiger wichtiger Gründe nicht
wahrnehmen, so hat sie dies der Schlichtungsperson
unverzüglich anzuzeigen und dabei die Entschuldigungsgründe
glaubhaft zu machen. Die Schlichtungsperson bestimmt dann
einen neuen Termin.
7. Erscheint
die antragstellende Partei nicht
zu dem Termin, so ruht das Verfahren. Es kann jederzeit
wieder aufgerufen werden. Mit dem Eingang des Antrages auf
Wiederaufnahme wird das Ruhen des Verfahrens beendet. Wird
das Verfahren innerhalb von drei Monaten nicht wieder
aufgerufen, gilt der Antrag als zurückgenommen.
8. Bei
unentschuldigtem Fernbleiben der antragsgegnerischen Partei
wird im Protokoll die Erfolglosigkeit der Schlichtung
vermerkt und das
Schlichtungsverfahrens als gescheitert
angesehen.
§ 7 Vertretung und
Beistände in der Güteverhandlung
Die Parteien können die
Verhandlung vor der Schlichtungsperson selbst führen oder
sich durch Bevollmächtigte, einen Rechtsanwalt oder
sonstigen Beistand vertreten lassen. Eine Vertretung ist
allerdings nur dann zulässig, wenn der Bevollmächtigte, der
Rechtsanwalt oder der sonstige Beistand zur Aufklärung des
Sachverhaltes in der Lage und zu einem Vergleichsabschluss
ermächtigt ist.
§ 8 öffentlichkeit
Die
Schlichtungsverhandlung ist mündlich und nicht öffentlich.
§ 9 Verfahren
1. Ziel
des Verfahrens ist eine gütliche Einigung. Das Verfahren ist
so schnell wie möglich durchzuführen.
2. Die
Schlichtungsperson erörtert die Sach- und Rechtslage mit den
Parteien.
3. Die
Schlichtungsperson lädt weder Zeugen noch Sachverständige.
Zeugen sowie Sachverständige, die freiwillig erschienen
sind, können gehört werden. Mit Zustimmung und in
Anwesenheit der Parteien kann die Verhandlung zur
Augenscheinsnahme außerhalb des
Sitzungsortes durchgeführt werden.
4. Es
besteht keine Befugnis der Schlichtungsperson zur
Entgegennahme von
eidesstattlichen Versicherungen sowie der Vereidigung der
Parteien, Zeugen oder Sachverständigen.
§
10 Protokoll
1. Über
die Verhandlung ist von der Schlichtungsperson ein Protokoll
aufzunehmen.
2. Das
Protokoll enthält:
a) den Tag und den Ort der Verhandlung
b) den Namen und Vornamen sowie die Anschriften der
erschienen Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter,
Bevollmächtigten oder Beistände
c) Angaben über den Gegenstand des Streites, den Wortlaut
eines Vergleichs der Parteien oder die Feststellung, dass
eine Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande
gekommen ist.
§
11 Genehmigung des Protokolls
1. Das
Protokoll ist den Parteien vorzulesen oder zur Durchsicht
vorzulegen und von ihnen zu genehmigen. Dies ist in dem
Protokoll zu vermerken.
2. Im
Falle des Vergleichsschlusses ist das Protokoll von der
Schlichtungsperson und den Parteien eigenhändig zu
unterschreiben. Mit dem Vollzug der Unterschrift wird der
Vergleich wirksam.
3. Erklärt
eine Partei, dass sie nicht schreiben könne, so ist ihr
Handzeichen durch einen besonderen Vermerk der
Schlichtungsperson zu beglaubigen.
§ 12 Abschriften und
Ausfertigungen des Protokolls
1. Nach
Beendigung des Schlichtungsverfahrens
leitet die Schlichtungsperson die Akte an die Gütestelle
weiter und informiert diese über den Ausgang des Verfahrens.
Der Akte beizufügen ist das von der Schlichtungsperson und
im Vergleichsfalle auch von den Parteien unterzeichnete
Protokoll.
2. Die
Parteien oder ihre Beistände erhalten auf Antrag von der
Gütestelle, die die Urschrift des Protokolls verwahrt,
Abschriften oder Ausfertigungen des Protokolls.
3. Die
Ausfertigung besteht aus der mit dem Ausfertigungsvermerk
versehenen Abschrift des Protokolls. Der
Ausfertigungsvermerk muss Angaben über den Ort und die Zeit
der Ausfertigung sowie die Person enthalten, für die die
Ausfertigung erteilt wird, von der Gütestelle unterschrieben
und mit dem Dienstsiegel der Gütestelle versehen sein.
4. Die
Gütestelle hat vor Aushändigung der Ausfertigung auf der
Urschrift des Protokolls zu vermerken, wann und für wen die
Ausfertigung erteilt worden ist.
§ 13 Vollstreckung
Aus dem vor einer
Schlichtungsperson geschlossenen Vergleich findet die
Zwangsvollstreckung statt, wenn der Vergleich durch das
Amtsgericht Frankfurt am Main oder in den nach § 797a IV ZPO
zulässigen Fällen durch die Gütestelle der
Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main für vollstreckbar
erklärt worden ist.
§
14 Erfolglosigkeitsbescheinigung
1. Die
Gütestelle erteilt der antragstellenden
Partei eine Bescheinigung über die
Erfolgslosigkeit der Schlichtung, wenn
a) die antragsgegnerische Partei der Verhandlung
unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich unentschuldigt
von der Schlichterversammlung wieder entfernt hat,
b) eine Einigung nicht zustande gekommen ist,
c) das Einigungsverfahren nicht innerhalb einer Frist von
drei Monaten seit Eingang des Antrags durchgeführt worden
ist. Der Zeitraum, während dessen das Verfahren ruht, wird
in die Frist nicht eingerechnet.
2. Die
Gütestelle versieht die Bescheinigung mit ihrer Unterschrift
und dem Dienstsiegel.
Die Bescheinigung muss enthalten:
a) den Namen, Vornamen und die Anschrift der Parteien und
ihrer gesetzlichen Vertreter,
b) Angaben über den Gegenstand des Streites,
c) die Zeitpunkte des Antragseinganges und der
Verfahrensbeendigung sowie
d) Ort und Zeit der Ausstellung.
§
15 Aktenführung
1. Die
Gütestelle verwahrt die von den Schlichtungspersonen
angelegten Handakten für die Dauer von fünf Jahren nach
Beendigung des Verfahrens.
2. Innerhalb
des in Absatz 1 genannten Zeitraumes können die Parteien von
der Gütestelle gegen Kostenerstattung Ausfertigungen und
Abschriften der geschlossenen Vergleiche sowie der
Erfolglosigkeitsbescheinigungen verlangen.
§
16 Kosten
1.
Die Schlichtungsperson erhält
für die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung in den
Fällen der obligatorischen Streitschlichtung nach § 15a
EGZPO i.V. mit dem Hessischen
Schlichtungsgesetz ein Honorar von € 100,00 zuzüglich 16 %
(ab 01.01.07 19%)
Umsatzsteuer sowie Ersatz der Zustellungskosten für die
Ladung der Parteien per Postzustellungsurkunde. In den
Fällen der freiwilligen Schlichtung erhält die
Schlichtungsperson ein Honorar in Höhe einer Gerichtsgebühr
nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils gültigen
Gerichtskostengesetzes auf Basis des zugrunde liegenden
Gegenstandswertes zzgl. 16 % (ab 01.01.07 19%) Umsatzsteuer sowie Ersatz der
anfallenden Ladungskosten.
2.
Das Honorar sowie die
Zustellungskosten für die Ladung sind als
Vorschuß vom Antragsteller
innerhalb der von der Schlichtungsperson gesetzten Frist an
die Schlichtungsperson zu zahlen. Wird der
Vorschuß innerhalb der gesetzten
Frist nicht gezahlt, gilt der Antrag als zurückgenommen.
3. Findet
eine Schlichtungsverhandlung in den Fällen der
obligatorischen Streitschlichtung nach § 15a EGZPO
i.V. mit dem Hessischen
Schlichtungsgesetz nicht statt, so wird dem Antragsteller
das als Vorschuss gezahlte Honorar in Höhe von € 50,00
zzgl. Umsatzsteuer erstattet.
§ 17 Haftung
Die Schlichtungsperson
haftet im Rahmen ihrer Berufspflichten. Eine Haftung der
Rechtsanwaltskammer und ihrer Mitarbeiter für Handlungen
oder Unterlassungen der Schlichtungsperson ist
ausgeschlossen.