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Beispielhafte Berechnung möglicher Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtsgebühren im Zivilrechtsstreitigkeiten nach § 11
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) beziehungsweise nach § 11 Gerichtskostengesetz (GKG) |
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Außergerichtlich gemäß §§ 11, 118 BRAGO |
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Streitwert DM 10.000,- |
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DM |
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Anwaltsgebühren entstehen zum Beispiel für : |
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den Auftrag durch Information und Bearbeitung |
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15% der Gebühren, höchstens DM 40,00 |
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Gerichtlich vor dem Amtsgericht oder Landgericht in der 1. Instanz gemäß §§ 11, 31 BRAGO |
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Streitwert DM 10.000,- |
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DM |
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Anwaltsgebühren entstehen zum Beispiel für : |
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den Auftrag durch Information und Bearbeitung |
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15% der Gebühren, höchstens DM 40,00 |
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Gerichtsgebühren betragen bei dem Streitwert von DM 10.000,- : |
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Im Zivilprozess vor dem Amtsgericht oder vor dem Landgericht richtet sich die Kostentragung nach dem Obsiegen und Unterliegen (§§ 91 ff Zivilprozeßordnung). Wenn eine Partei in einem Prozeß vollständig unterlegen ist, so hat sie die Gerichtskosten, die eigenen Anwaltskosten sowie die Anwaltskosten der Gegenseite zu tragen. In dem vorstehenden Beispiel sind dies DM 705,00 Gerichtskosten + DM 2.807,20 eigene Anwaltskosten + DM 2.807,20 Anwaltskosten der Gegenseite, insgesamt also der Betrag von DM 6.319,40, für die erste Instanz. Ist eine Partei teilweise unterlegen, so hat sie von den Gesamtkosten einen Kostenanteil entsprechend der Quote zu ihrem Unterliegen zu tragen. |
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Die Berechnungen sind beispielhaft. Es können nach den Umständen geringere oder höhere, weniger oder auch weitere Gebühren und Kosten anfallen. Zusätzlich können insbesondere Hebegebühren für Zahlungseinzug (§ 22 BRAGO), Schreibauslagen / Fotokopierkosten (§ 27 BRAGO), Reisekosten und Abwesenheitsgeld (§ 28 BRAGO) und gegebenenfalls Zeugen- und Sachverständigengebühren entstehen. Bei Klageerhebung sind stets zunächst 30/10 Gerichtsgebühren vorschußweise an die Gerichtskasse zu zahlen. Nichtverbrauchte Gerichtsgebühren werden nach Verfahrensabschluss erstattet. |
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