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Beispielhafte Berechnung möglicher Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtsgebühren in Arbeitsrechtsstreitigkeiten nach § 11
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) beziehungsweise nach Anlage 2 zu § 12 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) |
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Gerichtlich vor dem Arbeitsgericht in der 1. Instanz gemäß §§ 11, 31, 62 BRAGO für einen Kündigungsschutzprozess |
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Beispiel mit Streitwert DM 18.000,- (3 Monatsvergütungen * DM 6.000,-) |
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DM |
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Anwaltsgebühren entstehen zum Beispiel für : |
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den Auftrag durch Information und Bearbeitung |
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die Vertretung in der Güteverhandlung und in der Kammersitzung |
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15% der Gebühren, höchstens DM 40,00 |
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Gerichtsgebühren betragen bei dem Streitwert von DM 18.000,- : |
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Für die Streitwertberechnung bei Streitigkeiten über das Bestehen, Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist die Arbeitsvergütung für 3 Monate maßgebend; eine etwaige Abfindung wird nicht hinzugerechnet (§ 12 Abs. 7 Arbeitsgerichtsgesetz). |
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In der 1. Instanz im Arbeitsgerichtsprozess richtet sich die Kostentragung nicht nach dem Obsiegen und Unterliegen. Vielmehr trägt jede Partei ihre Kosten für die Zuziehung eines Beistandes oder Prozessbevollmächtigten oder wegen Zeitversäumnis selbst (§ 12 a Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz). Die Gerichtsgebühr vor dem Arbeitsgericht ist auf höchstens DM 1.000,- begrenzt. Diese Gebühr von DM 1.000,- wird bei einem Streitwert von über DM 24.000,- erreicht. Kostenvorschüsse werden vom Arbeitsgericht nicht erhoben. |
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Die Berechnungen sind beispielhaft. Es können nach den Umständen geringere oder höhere, weniger oder auch weitere Gebühren und Kosten anfallen. Zusätzlich können insbesondere Hebegebühren für Zahlungseinzug (§ 22 BRAGO), Schreibauslagen / Fotokopierkosten (§ 27 BRAGO), Reisekosten und Abwesenheitsgeld (§ 28 BRAGO) und gegebenenfalls Zeugen- und Sachverständigengebühren entstehen. |
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Ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit! |
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