Wir beraten und vertreten Sie bei Streitigkeiten mit der
Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau bzw. SOKA-Bau) in Wiesbaden, in der außergerichtlichen
Klärung, wie auch gerichtlich vor
dem Arbeitsgericht Wiesbaden beziehungsweise in der Berufung vor dem
Hessischen Landesarbeitsgericht in Frankfurt am Main und
erforderlichenfalls vor dem Bundesarbeitsgericht.
Grundsatz: Arbeitgeber im Baugewerbe sind nach
dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe
verpflichtet, Beiträge zur SOKA-Bau - nämlich an die
Zusatzversorgungskasse Bau AG (ZVK-Bau) und
die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK-Bau) - zu
entrichten.
Folge:
Diese Beitragspflicht kann sich unter
Umständen auch auf Unternehmen erstrecken, die zwar baufremd sind, die
aber zumindest auch bauliche Leistungen erbringen (z.B. Gartenbau, Landschaftsbau, Trockenbau, Baggerbetrieb,
Fuhrunternehmen u.a.).
Prüfung: Bei der Frage, ob eine Beitragspflicht
dem Grunde nach überhaupt besteht, geht es im Engeren um die
Voraussetzungen des Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im
Baugewerbe (VTV), unter Umständen aber auch umfassend um Tarifrecht
sowie gegebenenfalls um Grundrechte.
Die Abgrenzung, ob Beitragspflicht
zur Sozialkasse des Baugewerbes dem Grunde und der Höhe nach besteht oder nicht, prüfen und argumentieren wir nach den individuellen
Verhältnissen und Gestaltungen in Ihrem Unternehmen.
Es kann sich daraus u.U. auch ergeben, dass eine Beitragspflicht dem
Grunde nach zwar besteht, diese aber durch eine anderweitige
Verbandszugehörigkeit ganz oder teilweise verdrängt wird.
<§
1 Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV:
Räumliche und Betriebliche und Persönliche Voraussetzungen der
Beitragspflicht)>
<Verordnung
über die Betriebe des Baugewerbes, in denen die ganzjährige
Beschäftigung zu fördern ist, Baubetriebe-Verordnung, BaubetrV 1980>