bulletZusatzversorgungskasse Baugewerbe
(ZVK-Bau) 

MEIDES Rechtsanwalts-GmbH - Fachanwalt Arbeitsrecht und Fachanwalt Steuerrecht, Beitragspflicht ZVK / SOKA

      

  
Wir beraten und vertreten Sie bei Streitigkeiten mit der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau bzw. SOKA-Bau) in Wiesbaden, in der außergerichtlichen Klärung, wie auch gerichtlich vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden beziehungsweise in der Berufung vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht in Frankfurt am Main und erforderlichenfalls vor dem Bundesarbeitsgericht.

Grundsatz: Arbeitgeber im Baugewerbe sind nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe verpflichtet, Beiträge zur SOKA-Bau - nämlich an die Zusatzversorgungskasse Bau AG (ZVK-Bau) und die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK-Bau) - zu entrichten.
 
Folge: Diese Beitragspflicht kann sich unter Umständen auch auf Unternehmen erstrecken, die zwar baufremd sind, die aber zumindest auch bauliche Leistungen erbringen (z.B. Gartenbau, Landschaftsbau, Trockenbau, Baggerbetrieb, Fuhrunternehmen u.a.).

Prüfung: Bei der Frage, ob eine Beitragspflicht dem Grunde nach überhaupt besteht, geht es im Engeren um die Voraussetzungen des Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV), unter Umständen aber auch umfassend um Tarifrecht sowie gegebenenfalls um Grundrechte. 
 
Die Abgrenzung, ob Beitragspflicht zur Sozialkasse des Baugewerbes dem Grunde und der Höhe nach besteht oder nicht, prüfen und argumentieren wir nach den individuellen Verhältnissen und Gestaltungen in Ihrem Unternehmen.
Es kann sich daraus u.U. auch ergeben, dass eine Beitragspflicht dem Grunde nach zwar besteht, diese aber durch eine anderweitige Verbandszugehörigkeit ganz oder teilweise verdrängt wird.

<§ 1 Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV: Räumliche und Betriebliche und Persönliche Voraussetzungen der Beitragspflicht)>

<Verordnung über die Betriebe des Baugewerbes, in denen die ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist, Baubetriebe-Verordnung, BaubetrV 1980>
 
  

 

Für Fragen, Auskünfte, Anregungen erreichen Sie uns auch per e-Mail info@meides.com 

 

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