Zusage einer sofort unverfallbaren Altersrente: Kapitalabfindungsrecht
des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH bei
Fortführung des Dienstverhältnisses.
1. Es ist aus körperschaftsteuerrechtlicher Sicht
grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn eine GmbH ihrem beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführer die Anwartschaft auf eine
Altersversorgung zusagt und ihm dabei das Recht einräumt, anstelle der
Altersrente eine bei Eintritt des Versorgungsfalls fällige, einmalige
Kapitalabfindung in Höhe des Barwerts der Rentenverpflichtung zu
fordern.
2. Es ist aus körperschaftsteuerrechtlicher Sicht grundsätzlich auch
nicht zu beanstanden, wenn die Zusage der Altersversorgung nicht von dem
Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als
Geschäftsführer mit Eintritt des Versorgungsfalls abhängig gemacht wird
(Abgrenzung zum Senatsurteil vom 2. Dezember 1992 I R 54/91, BFHE 170,
119, BStBl II 1993, 311). In diesem Fall würde ein ordentlicher und
gewissenhafter Geschäftsleiter allerdings verlangen, dass das Einkommen
aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die
Versorgungsleistung angerechnet wird. Das ist im Rahmen eines
versicherungsmathematischen Abschlags auch bei der Kapitalabfindung zu
berücksichtigen.
3. Die Kapitalabfindung der Altersrente und die gleichzeitige
Fortführung des Dienstverhältnisses als Gesellschafter-Geschäftsführer
unter Aufrechterhaltung des Invaliditätsrisikos können einen weiteren
versicherungsmathematischen Abschlag rechtfertigen.
4. Die Zusage sofort unverfallbarer, aber zeitanteilig bemessener
Rentenansprüche kann steuerlich anerkannt werden. Bei Zusagen an
beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer darf die unverfallbare
Anwartschaft sich jedoch wegen des für diesen Personenkreis geltenden
Nachzahlungsverbots nur auf den Zeitraum zwischen Erteilung der
Versorgungszusage und der gesamten tatsächlich erreichbaren Dienstzeit
erstrecken, nicht aber unter Berücksichtigung des Diensteintritts
(Bestätigung des Senatsurteils vom 20. August 2003 I R 99/02, BFH/NV
2004, 373, sowie des BMF-Schreibens vom 9. Dezember 2002, BStBl I 2002,
1393, unter 1.).
5. Billigkeitsmaßnahmen der Verwaltung zur Anpassung der
Verwaltungspraxis an eine von der bisherigen Verwaltungsmeinung
abweichende Rechtsauffassung sind von den Gerichten jedenfalls dann zu
beachten, wenn sie vom FA im Rahmen der Steuerfestsetzung getroffen
wurden und bestandskräftig geworden sind.
<Urteil vom 5.
März 2008, I R 12/07>