 | BFH : Urteil vom 31.03.2004, I R 79/03 |
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1. Sind Versorgungsbezüge in Höhe eines festen Betrages
zugesagt, der wegen der Annahme eines ansteigenden säkularen
Einkommenstrends im Verhältnis zu den Aktivbezügen am Bilanzstichtag
überhöht ist (sog. Überversorgung), so ist die nach § 6a EStG zulässige
Rückstellung für Pensionsanwartschaften nach Maßgabe von § 6a Abs. 3
Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG unter Zugrundelegung eines angemessenen
Vomhundertsatzes der jeweiligen letzten Aktivbezüge zu ermitteln
(Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BFH seit dem Urteil vom
13. November 1975 IV R 170/73, BFHE 117, 367, BStBl II 1976, 142).
2. Eine Überversorgung ist regelmäßig anzunehmen, wenn die
Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der
gesetzlichen Rentenversicherung 75 v.H. der am Bilanzstichtag bezogenen
Aktivbezüge übersteigt (ebenfalls Bestätigung der ständigen
Rechtsprechung des BFH).
3. Bei der Prüfung, ob eine Überversorgung vorliegt, sind in die
Versorgungsbezüge jene Sozialversicherungsrenten einzubeziehen, die der
Begünstigte aus Sicht des Zeitpunktes der Zusage der betrieblichen
Altersversorgung aufgrund der bis dahin geleisteten Beiträge in die
(nicht freiwillig fortgeführte) gesetzliche Rentenversicherung bei
Eintritt in den Ruhestand voraussichtlich zu erwarten hat. In die
letzten Aktivbezüge sind die fiktiven Jahresnettoprämien für die
Versorgungszusage nicht einzubeziehen.
4. Fest zugesagte prozentuale Rentenerhöhungen sind keine ungewisse
Erhöhung i.S. des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG (Bestätigung der
Senatsurteile vom 17. Mai 1995 I R 16/94, BFHE 178, 134, BStBl II 1996,
420; vom 25. Oktober 1995 I R 34/95, BFHE 179, 274, BStBl II 1996, 403).
Solange solche Rentenerhöhungen im Rahmen angemessener jährlicher
Steigerungsraten von regelmäßig max. 3 v.H. bleiben, nehmen sie auch
keinen Einfluss auf das Vorliegen einer Überversorgung.
<Urteil vom
31.
März 2004, I R 79/03>
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