 | BFH : Urteil vom 31.03.2004, I R 70/03 |
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1. Sind Versorgungsbezüge in Höhe eines festen Betrages
zugesagt, der im Verhältnis zu den Aktivbezügen am Bilanzstichtag
überhöht ist (sog. Überversorgung), so ist die nach § 6a EStG zulässige
Rückstellung für Pensionsanwartschaften nach Maßgabe von § 6a Abs. 3
Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG unter Zugrundelegung eines angemessenen
Vomhundertsatzes der jeweiligen letzten Aktivbezüge zu ermitteln
(Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BFH seit dem Urteil vom
13. November 1975 IV R 170/73, BFHE 117, 367, BStBl II 1976, 142).
2. Eine Überversorgung ist regelmäßig anzunehmen, wenn die
Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der
gesetzlichen Rentenversicherung 75 v.H. der am Bilanzstichtag bezogenen
Aktivbezüge übersteigt (ebenfalls Bestätigung der ständigen
Rechtsprechung des BFH).
3. In die hierbei anzusetzenden letzten Aktivbezüge sind die fiktiven
Jahresnettoprämien für die Versorgungszusage nicht einzubeziehen.
4. Eine überhöhte Rückstellung ist nach den Grundsätzen des formellen
Bilanzenzusammenhangs in der ersten noch offenen Schlussbilanz
aufzulösen (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 22. November 1995 I R
37/95, BFH/NV 1996, 596; vom 4. September 2002 I R 48/01, BFH/NV 2003,
347).
<Urteil vom
31.
März 2004, I R 70/03>
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