 | BFH : Urteil vom 31.03.2004, I R 65/03 |
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1. Eine Pensionszusage einer GmbH zugunsten ihres
Gesellschafter-Geschäftsführers ist im Regelfall durch das
Gesellschaftsverhältnis (mit)veranlasst, wenn die eingegangene
Versorgungsverpflichtung aus Sicht des Zusagezeitpunktes für die
Gesellschaft nicht finanzierbar ist. In diesem Fall können die
Zuführungen zu der Pensionsrückstellung ganz oder teilweise verdeckte
Gewinnausschüttungen sein.
2. Eine Pensionszusage ist nicht bereits dann unfinanzierbar, wenn im
ungünstigsten Fall - bei Verwirklichung des größten denkbaren Risikos -
die zu bildende Pensionsrückstellung auf einen Wert aufgestockt werden
müsste, der zu einer bilanziellen Überschuldung der Gesellschaft führen
würde. Sie ist erst dann nicht finanzierbar, wenn ihre Passivierung zur
Überschuldung der GmbH im insolvenzrechtlichen Sinne führen würde
(Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom
20. Dezember 2000 I R 15/00, BFHE 194, 191; vom 7. November 2001 I R
79/00, BFHE 197, 164; vom 4. September 2002 I R 7/01, BFHE 200, 259).
3. Wird auf das Leben des durch die Versorgungszusage begünstigten
Gesellschafter- Geschäftsführers eine (voll- oder teilkongruente)
Rückdeckungsversicherung abgeschlossen, ist die Finanzierbarkeitsprüfung
auf die jährlichen Versicherungsbeiträge zu beziehen.
<Urteil vom
31.
März 2004, I R 65/03>
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