1. Künftige Prozesskosten für ein am
Bilanzstichtag noch nicht anhängiges Berufungs- oder
Revisionsverfahren können grundsätzlich nicht zurückgestellt
werden.
2. Prozesszinsen, die für die Dauer eines am Bilanzstichtag noch
nicht anhängigen Rechtsmittelverfahrens künftig entstehen
können, können zu diesem Stichtag noch nicht zurückgestellt
werden.
3. Rückständige Urlaubsverpflichtungen sind in Höhe des
Urlaubsentgelts zu passivieren, das der Arbeitgeber hätte
aufwenden müssen, wenn er seine Zahlungsverpflichtung bereits am
Bilanzstichtag erfüllt hätte (Bestätigung der BFH-Urteile vom 8.
Juli 1992 XI R 50/89, BFHE 168, 329, BStBl II 1992, 910, und vom
10. März 1993 I R 70/91, BFHE 170, 433, BStBl II 1993, 446).
4. Eine sich aus § 16 BetrAVG ergebende künftige
Rentenanpassungspflicht kann die Pensionsrückstellung nicht
erhöhen.
5. Für künftige Beiträge an den Pensionssicherungsverein darf
keine Rückstellung gebildet werden (Bestätigung des BFH-Urteils
vom 13. November 1991 I R 102/88, BFHE 166, 222, BStBl II 1992,
336).
<Urteil vom
6.
Dezember 1995, I R 14/95>