Der Arbeitnehmer unterliegt im bestehenden
Arbeitsverhältnis grundsätzlich einem Wettbewerbsverbot.
Der Ausgangspunkt
für die Verpflichtungen des Arbeitnehmers, während des bestehenden
Arbeitsverhältnisses nicht in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber zu
treten und zur Verschwiegenheit ist die Treuepflicht des Arbeitnehmers.
Ein Arbeitnehmer ist auf Grund des Arbeitsverhältnisses verpflichtet
grundsätzlich alles zu unterlassen, was dem Arbeitgeber abträglich sein
könnte. Diese Verpflichtung besteht auch ohne eine entsprechende
vertragliche Regelung (vgl. BAG 16.06.76 AP BGB § 611 Treuepflicht Nr.
8; BAG 17.10.1969 AP BGB § 611 Verschwiegenheitspflicht NR. 7).
Die
Treuepflicht besteht bis zur rechtlichen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses. Sie trifft daher auch den freigestellten
Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.
Mit § 60 Abs. 1 HGB werden die Pflichten des Arbeitnehmers durch ein
Wettbewerbsverbot für die Dauer des Arbeitsverhältnisses konkretisiert.
Die § § 60 f. HGB finden auf alle Arbeitsverhältnisse Anwendung. Ist
zwischen den Parteien keine besondere Vereinbarung getroffen worden, so
ist es dem Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses
verboten, zu seinem Arbeitgeber ohne dessen Einwilligung in
Konkurrenz zu treten. Es ist dem Arbeitnehmer sowohl untersagt im
Handelszweig des Arbeitgebers ein Handelsgewerbe als auch Geschäfte in
eigenem oder auf fremden Namen zu betreiben. Ausnahmsweise gilt nach §
60 Abs. 2 HGB die Einwilligung jedoch als unwiderlegbar vermutet, wenn
der Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrages vom Handelsgewerbe
des Arbeitnehmers wusste und trotzdem dessen Aufgabe nicht ausdrücklich
vereinbart wurde.