 | Nachvertragliches Wettbewerbsverbot |
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Die Pflicht des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber
keinen Wettbewerb, also keine Konkurrenz zu machen, endet grundsätzlich
mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisse.
Die Konkurrenztätigkeit seines früheren Mitarbeiters kann der
Arbeitgeber nur verhindern, wenn er mit diesem Arbeitnehmer eine
Vereinbarung trifft bzw. getroffen hat, die ein nachvertragliches
Wettbewerbsverbot enthält.
Dabei gilt der der Grundsatz der bezahlten Karenz. Der Arbeitgeber muss
dem Arbeitnehmer eine Karenzentschädigung dafür bezahlen, dass sich
dieser dem Wettbewerb mit dem früheren Arbeitgeber „enthält“.
Einzelheiten regeln hierzu § § 74 ff. Handelsgesetzbuch (HGB).
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