 | Tarifrecht |
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Das Tarifrecht ist ein Teil des Arbeitsrechts und zwar des
kollektiven Arbeitsrechts. Das Recht zum Abschluss von
Tarifverträgen folgt aus der durch Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes
garantierten Tarifautonomie.
Wesentlichen Bestandteil des Tarifrechts sind die Tarifverträge.
Ein Tarifvertrag ist ein schriftlicher Vertrag, der zwischen
einem Arbeitgeberverband oder einzelnen Arbeitgebern/ innen auf der
einen Seite und einer Gewerkschaft auf der anderen Seite geschlossen
wird (Tarifvertragsparteien).
Im Tarifvertrag werden unter anderem Rechtnormen vereinbart, die den
Abschluss, den Inhalt und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen
ordnen.
Ein Tarifvertrag gilt zunächst nur dann zwingend, wenn der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer jeweils Mitglieder der den Tarifvertrag
schließenden Parteien sind. Ferner ist ein Tarifvertrag dann zwingend
anzuwenden, wenn er für allgemeinverbindlich erklärt wurde, das
heißt, für alle Arbeitgeber einer bestimmten Branche verbindlich gilt
[Verzeichnis "Allgemeinverbindliche Tarifverträge",
Stand 1.4.2011].
Ansonsten, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag die
Geltung eines Tarifvertrages oder einzelner Regelungen daraus vereinbart
haben.
Die Tarifvertragsparteien haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit sowie den obersten Arbeitsbehörden der Bundesländer
Ausfertigungen der abgeschlossenen Tarifverträge zu übersenden. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist verpflichtet ein
Tarifregister zu führen, während die obersten Arbeitsbehörden der
Länder eine solche Einrichtung auf freiwilliger Grundlage vornehmen können.
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