Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn die
Parteinen zwar nach der vertraglichen Gestaltung selbstständige Dienst-
oder Werksleistungen des einen für den anderen vereinbart haben, in der
tatsächlichen Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses wird aber
nichtselbständige Arbeit erbracht, die typischerweise ein
Arbeitsverhältnis kennzeichnet.
Die Arbeitsleistung wird also nicht wie ein Selbständiger, sondern in
einem wirtschaftlich und sozialen Abhängigkeitsverhältnis geleistet.
Eine solche Konstellation hat zur Folge, dass
Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer, unter Umständen allerdings
nur Rentenversicherungsbeiträge (nach) zu entrichten sind.
Daneben besteht ein erhebliches strafrechtliches Risiko
nach § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt). Nach
dieser Vorschrift wird infolge der Qualifikation als
Scheinselbständigkeit das Vorenthalten von Beiträgen des Arbeitnehmers
zur Sozialversicherung bestraft.