Das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gibt es seit 2006. Es soll der Diskriminierung
vorbeugen.
Ziel des AGG ist es,
Benachteiligungen aus Gründen
- der Rasse
oder wegen der ethnischen Herkunft,
- des
Geschlechts,
- der Religion
oder Weltanschauung,
- einer
Behinderung,
- des Alters
oder
- der sexuellen
Identität
zu verhindern oder zu
beseitigen (vgl. § 1 AGG).
Der sachliche Anwendungsbereich ergibt sich aus § 2 Abs. 1 AGG in
Verbindung mit den Vorschriften der Abschnitte 2 – 5 des AGG.
Erfasst
sind im Arbeitsrecht:
- die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und
Einstellungsbedingungen bei Bewerbungs- und Ausschreibungsverfahren,
sowie für den beruflichen Aufstieg,
- die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich
Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen bei bestehenden und bei
beendeten Arbeitsverhältnissen,
- der Zugang zu allen Formen der Berufsberatung, Berufsbildung,
beruflichen Weiterbildung und der Umschulung
- die Mitgliedschaft oder Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder
Arbeitgebervereinigung
- der Sozialschutz und die Bildung
- der Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die
der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum,
- die Beendigung von Arbeitsverhältnissen, Kündigungen.
Der persönliche Anwendungsbereich ergibt sich aus
§ 6 AGG.
§ 7 Abs. 1 AGG verbietet Benachteiligungen der „Beschäftigten“. Dazu
gehören im Arbeitsrecht gem. § 6 Abs. 1 S. 1 AGG folgende
Personengruppen:
- Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
- die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten sowie
- Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als
arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind (hierzu gehören die in
Heimarbeit Beschäftigten und ihnen Gleichgestellte).
Als Beschäftigte gem. § 6 Abs. 1 S. 2 AGG gelten auch
- Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis und
- Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
Erfasst sind damit alle Beschäftigten in der Privatwirtschaft und im
öffentlichen Dienst. Für Beamtinnen und Beamte sowie für Richterinnen
und Richter gilt hingegen § 24 AGG.
Erfasst sind gem. § 6 Abs. 3 AGG ferner Selbständige und
Organmitglieder, sofern es um die Bedingungen des Zugangs zur
Erwerbstätigkeit oder des beruflichen Aufstiegs geht.